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Fußball – Club Finsing (FC Finsing e. V.)

– Satzung –

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen Fußball – Club Finsing e. V. (Abkürzung FC Finsing e. V.)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neufinsing und ist in das Vereinsregister eingetragen.

  3. Die Vereinsfarben sind rot und weiß.

  4. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband und der zuständigen Landesfachverbände.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der FC Finsing e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), und zwar insbesondere die Förderung des Sports. Neben der sportlichen Schulung ist die körperliche und charakterliche Bildung seiner jugendlichen Mitglieder ein besonderes Anliegen.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind:

  1. Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen

  2. Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte

  3. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen

  4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, Trainern und Vereinsmitarbeiter

  5. Bildung von Junioren- und Juniorinnenmannschaften zur Förderung des Nachwuchses

  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Erwerb

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme ersucht. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen Berufung beim Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Einschränkungen der Mitgliedschaft auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.

2. Mitgliedsarten

Der Verein hat :

a) Mitglieder ab 18 Jahren (Erwachsene)

b) Mitglieder von 14 – 17 Jahren (Jugendliche)

c) Mitglieder bis 13 Jahren (Kinder)

d) Ehrenmitglieder (siehe Ehrenordnung)

 

 

3. Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss

b) Der dem Vorstand gegenüber zu erklärende Austritt ist jederzeit schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres bis zum 31.12. möglich.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den

Vereinszweck verstößt, sich in sonstiger Weise durch grobe und wiederholte Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines ganzen Jahres, trotz schriftlicher Aufforderung, nicht nachkommt, ebenso wegen unehrenhafter Handlungen, bzw. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur

Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Vollziehbarkeit des Ausschlusses.

4. Maßregelungen

Gegen Mitglieder die gegen die Vereinssatzung oder Anordnung des Vorstands und, / oder der Abteilungsleitung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und der Veranstaltungen des Vereins

c) Bei grob fahrlässiger Beschädigung von Vereinseigentum ist das betreffende Mitglied zur Verantwortung zu ziehen.

5. Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

6. Bescheide über den Ausschluss, Maßregelung und Wiederaufnahme

Diese sind dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

7. Pflichten und Rechte der Mitglieder

a) Beachtung und Anerkennung der Vereinssatzung sowie der Ordnungen des Vereins bzw. der Abteilungen.

b) Förderung der Grundsätze und Ziele des Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet, Sach- und Vermögenswerte zu erhalten, Sportanlagen und Geräte einer größtmöglichen Schonung und pfleglichen Behandlung zu unterziehen. Bei Verlust vereinseigener Sportausrüstung ist entsprechender Ersatz zu leisten.

c) Der Mitgliedsbeitrag und Sonderbeiträge sind im 1. Quartal zu entrichten, bei Eintritt während des Jahres zum Zeitpunkt der Aufnahme.

d) Wahl und Stimmrecht für alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.

§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung) sind zu beachten.

Die Erhebung von Aufnahmegebühren, sowie Abteilungs- und Sonderbeiträge (Umlagen) muss durch den Vereinsausschuss genehmigt werden.

 

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vereinsausschuss

c) die Vorstandschaft

d) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vereinsausschuss beschließt, oder ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand beantragt oder im Falle der Vereinsauflösung.

  4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung durch Aushang im Vereinskasten am Vereinsheim sowie bei der Gemeindeverwaltung und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Finsing ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben.

  5. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind, entlastet die Vorstandschaft und nimmt alle 2 Jahre die Wahl der Vorstandschaft (ausgenommen die überfachlichen Jugendleiter), des 2. Schatzmeisters und 2. Schriftführers, die Bestellung der Vereinsauschussmitglieder und der nach der Geschäftsordnung vorgesehenen weiteren Funktionen vor.

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

  7. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefasst. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  8. Anträge können von den Mitgliedern und Vereinsorganen gestellt werden.

  9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

  10. Geheime Abstimmungen müssen erfolgen, wenn mind. 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

  11. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter geleitet.

  12. Der Versammlungsleiter bestellt vor der Wahl einen Wahlausschuss. Dieser nimmt die einzelnen Wahlvorschläge entgegen und gibt sie der Versammlung bekannt. Ihm obliegt die Durchführung der Wahl.

 

 

§ 7 Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss besteht aus: * der Vorstandschaft

* den Abteilungsleitern-innen bzw. Stellvertreter-innen

* dem 2. Schatzmeister

* dem 2. Schriftführer

* dem Abteilungsjugendleitern-innen bzw. Stellvertretern –

innen

2. Der Vereinsausschuss leitet den Verein und tritt nach Bedarf zusammen.

Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der Stellvertreter einberufen und geleitet.

3. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vereinsausschusses wird durch das Gremium ein neues Mitglied berufen bzw. der Vereinsausschuss kann – wenn erforderlich- weitere Mitglieder aufnehmen.

§ 8 Die Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus:

* dem Vorstand

*dem Schatzmeister

*dem Schriftführer

*dem technischen Leiter

* dem Jugendleiter (überfachlich)

2. Zu den Aufgaben der Vereinsvorstandschaft gehören:

* Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung bzw. des Vereinsausschusses

* Behandlung der Anträge von Vorstand, Abteilungen und Mitgliedern

* Bearbeitung und Genehmigung von Vereinsordnungen

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus :

* dem Vorsitzenden (Vereinsführung)

* dem stellvertretenden Vorsitzenden ( Verwaltung / Organisation)

* dem stellvertretenden Vorsitzenden (Sportbetrieb)

2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden alleine oder durch die beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten. Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben und Verantwortungsbereiche selbst.

3. Der Vorstand ist verpflichtet für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Ordnung Sorge zu tragen.

4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

5. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 10 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden.

  2. Die Abteilungen sind für die in ihren Bereich fallenden sportlichen und kulturellen Tätigkeiten im Sinne des § 2 verantwortlich.

  3. Die Abteilungen sind verpflichtet, dem Vorstand alle personellen Veränderungen unverzüglich mitzuteilen.

  4. Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleitung geführt. Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Es gelten die Einberufungsbestimmungen des §6. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Vereinsorganen verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.

  5. Für die Erhebung eines Abteilungs- oder Sonderbeitrages gelten die Bestimmungen laut § 4 .

  1. Die Abteilungen können ausschließlich und alleine durch Abteilungsleiter/in Verpflichtungen entsprechend der Finanzordnung eingehen. Verbindlichkeiten, die über die geltende Finanzordnung hinausgehen oder ohne Zustimmung des zuständigen Vereinsausschusses gemacht werden sind nicht statthaft.

  2. Die Kassenstände der Abteilungen fließen entsprechend der Finanzordnung in die Einnahmen-Überschussrechnung des Vereins ein. Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

  3. Löst sich eine Abteilung auf, so müssen Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder einer anderen Abteilung vorher erledigt werden. Vereinseigene Geräte, Ausrüstungsgegenstände und finanzielle Mittel bleiben bei einer Abteilungsauflösung Eigentum des Vereins.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Zur ständigen Sicherung der finanziellen Lage des Vereins hat jährlich eine Revision der Kasse durch die Kassenprüfer stattzufinden. Die Kassenprüfer für die Vereinskasse / Abteilungkasse werden in der Mitgliederversammlung bestellt. Die Kassenprüfung der Abteilungen kann halbjährlich durchgeführt werden.

  2. Die Kassenprüfer erstatten dem Vereinsausschuss bzw. der ordentlichen Mitgliederversammlung den Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung der Vorstandschaft. Eine sinngemäße Abwicklung erfolgt in den Abteilungen.

§12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Abteilungsversammlung und Ausschusssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Vereinsordnungen

Der Verein gibt sich

* eine Geschäftsordnung

* eine Finanzordnung

* eine Ehrenordnung

* eine Jugendordnung

und bei Bedarf weitere Ordnungen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf deren Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins stehen“.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen wenn es der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von 4/5 seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  3. In dieser Versammlung müssen abweichend von den Bestimmung des § 6 mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Die Abstimmung ist namentlich durchzuführen.

  4. Kommt eine Beschlussfassung auf Grund mangelnder Anwesenheit nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.

Kommt ein Auflösungsbeschluss zustande, so sind von der gleichen Versammlung die Liquidatoren

zu bestellen, die die laufenden Geschäfte abwickeln.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Finsing zu, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere wieder zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 15 Anzeige an das Finanzamt

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die im § 2 genannten gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 16 Begriffsbestimmungen

Die einzelnen Bestimmungen dieser Satzung gelten gleichermaßen für Verein oder Abteilungen, soweit in dieser Satzung dies nicht anderweitig bestimmt ist.

§ 17 Schlussbestimmungen

Die Neufassung der Vereinssatzung wurde anlässlich der Mitgliederversammlung am

24. März 2000

genehmigt.